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Sonntag, den 20. Dezember 2009 um 13:49 Uhr |
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Uni Duisburg Essen: Justitiariat erklärt Anwesenheitspflicht nur in „begrenztem Umfang“ für zulässig.
Das Justitiariat der Uni Duisburg-Essen hat Anwesenheitspflichten für nur in begrenztem Umfang für zulässig erklärt. Zulässig sind sie aufgrund des Rechts der Studierfreiheit (§4 Abs.2 Satz 3 HG und §4 Abs.4 Satz 1 HRG) lediglich bei Laborpraktika, Exkursionen, Kolloquien und Projekten. Bei Vorlesungen und übungen dagegen ist „eine Pflicht zur regelmäßigen Anwesenheit der Studierenden zur Erreichung des Lernziels“ nicht erforderlich. Auch der Ansicht, Anwesenheitspflicht sei in Veranstaltungen, in denen nur ein Teilnahmenachweis erbracht werden muss, rechtens, widerspricht das Justitiariat. Demnach widersprechen Teilnahmenachweise dem Konzept des modularisierten Studiums. Zudem wird erklärt, dass Tutorien keine Lehrveranstaltungen sind sondern „angeleitete Unterstützung des Selbststudiums“ und somit auch hier Anwesenheitsprüfung unzulässig ist.
Hier weiterlesen im Brief des Prorektors für Studium und Lehre an der Universität Duisburg Essen, Prof. Dr. Bosbach |